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Die vorbeugenden Maßnahmen zum Zweck des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer, die durch Asbest gefährdet sind, und die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gesundheitsüberwachung bei diesen Arbeitnehmern sind von großer Bedeutung — vor allem die Fortsetzung der Gesundheitsüberwachung nach Ende der Exposition. Anhang I der Richtlinie 2009/148/EG über die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer sollte unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands über Erkrankungen, die durch eine Asbestexposition verursacht werden können, aktualisiert werden. Es ist wichtig, dass Anhang I regelmäßig überarbeitet wird, um der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse Rechnung zu tragen.
Unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/391/EWG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Durchführung einer angemessenen Überwachung der…
Die vorbeugenden Maßnahmen zum Zweck des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer, die durch Asbest gefährdet sind, und die vorgesehene Verpflichtung der…
Da zur Exposition gegenüber Stoffen keine kohärenten Daten vorliegen, müssen Arbeitnehmer, die Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, geschützt…
1. Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern zumindest folgende Gesundheitsschäden verursachen: — Asbestose, — Mesotheliom, — Lungenkrebs, —…
Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt wird, muss ihm die Gelegenheit zu einer Gesundheitskontrolle…
Im Hinblick auf eine Früherkennung der asbestbedingten Erkrankungen sollten praktische Empfehlungen für die klinische Überwachung der exponierten Arbeitnehmer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.