Erwägungsgrund 14 32014L0017
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. So sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Kreditverträge beschränkt, die mit Verbrauchern geschlossen werden, d. h. mit natürlichen Personen, die in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Geschäfte außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Gleichermaßen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Regulierung der Tätigkeit von Personen, die als Kreditvermittler im Sinne der Richtlinie handeln, umzusetzen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, diese Richtlinie nach Maßgabe des Unionsrechts auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. Daneben sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach ihrem nationalen Recht für bestimmte Zwecke untergeordnete Begriffsbestimmungen zu den in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen einzuführen, sofern sie im Einklang mit den in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen stehen. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise die Möglichkeit haben, nach ihrem nationalen Recht Unterkategorien von Kreditvermittlern festzulegen, die nicht in dieser Richtlinie bestimmt sind, wenn solche Unterkategorien auf nationaler Ebene, z. B. zur Unterscheidung der von verschiedenen Kreditvermittlern zu erfüllenden Anforderungen an ihre Fähigkeiten und Kenntnisse, erforderlich sind.