Erwägungsgrund 2 32023L2673
Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Nach Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) hat die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.