Art. 12 32023L2843
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 11 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt.Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 2 und 11 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.