Erwägungsgrund 10 32023R2844
Die Digitalisierung von Verfahren sollte den Zugang zur Justiz für alle, einschließlich Personen mit Behinderungen, sicherstellen. Das dezentrale IT-System und der europäische elektronische Zugangspunkt, die durch die vorliegende Verordnung eingerichtet werden, sollten den Anforderungen des barrierefreien Web-Zugangs nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen. Zugleich sollten die elektronischen Zahlungsmethoden gemäß der vorliegenden Verordnung den Barrierefreiheitsanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.