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In die Richtlinie 2011/61/EU wird folgender Artikel eingefügt: Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds, auf die sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
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