Erwägungsgrund 9 32023L2864
Sammelstellen sollten nicht dafür verantwortlich sein, die Richtigkeit des Inhalts der von den Unternehmen übermittelten Informationen zu überprüfen, es sei denn, sie sind gemäß den im Anhang der Verordnung (EU) 2023/2859 aufgeführten geltenden Gesetzgebungsakten der Union dazu verpflichtet. Unternehmen, die Informationen verpflichtend übermitteln müssen, sollten dafür verantwortlich sein, gemäß ihren rechtlichen Verpflichtungen nach den in diesem Anhang aufgeführten geltenden Gesetzgebungsakten der Union oder nach nationalem Recht die Richtigkeit der übermittelten Informationen sicherzustellen.