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Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollte dieser Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Wege eines an die zentrale Kontaktstelle anderer Mitgliedstaaten gerichteten Informationsersuchens Informationen einholen können; hierfür sollten bestimmte klare, vereinfachte und harmonisierte Anforderungen gelten. Was den Inhalt von Informationsersuchen anbelangt, so sollte mit dieser Richtlinie in vollständiger und hinreichend detaillierter Weise und unbeschadet der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung insbesondere festgelegt werden, unter welchen Umständen Informationsersuchen als dringend anzusehen sind, welche Einzelheiten sie mindestens enthalten müssen und in welcher Sprache sie einzureichen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtete Informationsersuchen alle für eine angemessene…
Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung der an eine zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist es erforderlich, Fristen festzulegen. Die…
In Ausnahmefällen kann es objektiv gerechtfertigt sein, dass ein Mitgliedstaat ein an seine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen ablehnt. Um…
Um angesichts der in der Praxis gegebenenfalls unterschiedlichen operativen Erfordernisse die notwendige Flexibilität zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie…
Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren…
Dienstleistungserbringer und -empfänger müssen leichten Zugang zu bestimmten Arten von Informationen haben. Jeder Mitgliedstaat sollte im Rahmen dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.