Erwägungsgrund 4 32023L0977
Damit die grenzüberschreitende Kriminalität wirksam bekämpft werden kann, sind ein rascher Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und ihre operative Zusammenarbeit unerlässlich. Zwar gab es bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren Verbesserungen; dennoch bestehen weiterhin gewisse praktische und rechtliche Hindernisse. In dieser Hinsicht wird die Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates die Mitgliedstaaten bei der weiteren Verbesserung der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit unterstützen.