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Die zentralen Kontaktstellen sollten prüfen, ob die angeforderten Informationen für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig sind und ob die Erklärung für die objektiven Gründe, die das Ersuchen rechtfertigen, hinreichend klar und detailliert ist, sodass Informationen nicht ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig umfangreiche Mengen an Informationen bereitgestellt werden.
die angeforderten Informationen erforderlich und verhältnismäßig sind, um den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu erreichen, und
eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollte dieser Richtlinie die…
Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung der an eine zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist es erforderlich, Fristen festzulegen. Die…
In Ausnahmefällen kann es objektiv gerechtfertigt sein, dass ein Mitgliedstaat ein an seine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen ablehnt. Um…
Die zentralen Kontaktstellen sollten Zugang zu allen in ihrem Mitgliedstaat verfügbaren Informationen haben, unter anderem durch einen benutzerfreundlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.