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In Ausnahmefällen kann es objektiv gerechtfertigt sein, dass ein Mitgliedstaat ein an seine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen ablehnt. Um das wirksame Funktionieren des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems unter vollständiger Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, sollten diese Fälle erschöpfend festgelegt und eng ausgelegt werden. In den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften wird jedoch großer Wert auf die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gelegt, die somit Schutz vor einem Missbrauch von Informationsersuchen bieten, auch in Fällen, in denen dies zu einer offenkundigen Verletzung der Grundrechte führen würde. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht stets prüfen, ob die gemäß dieser Richtlinie gestellten Ersuchen mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit übereinstimmen, und die Ersuchen ablehnen, die sie als nicht konform erachten. Betreffen die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens nur Teile der angeforderten Informationen, so sollten die übrigen Informationen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen übermittelt werden. Damit es nicht zu unnötigen Ablehnungen von Informationsersuchen kommt, sollte die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats auf Ersuchen Klarstellungen oder Präzisierungen liefern, die für die Bearbeitung des Informationsersuchens benötigt werden. Die geltenden Fristen sollten ab dem Zeitpunkt ausgesetzt werden, zu dem das Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist. Die Möglichkeit, um Klarstellung oder Präzisierung zu ersuchen, sollte jedoch nur dann bestehen, wenn die Klarstellungen oder Präzisierungen objektiv notwendig und verhältnismäßig sind, da das Informationsersuchen andernfalls aus einem der in dieser Richtlinie aufgeführten Gründe abgelehnt werden müsste. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollte es auch weiterhin möglich sein, notwendige Klarstellungen oder Präzisierungen in anderen Fällen anzufordern, ohne dass dies zu einer Aussetzung der Fristen führt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die Bereitstellung der gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen nur ablehnt, soweit…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei jedem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchen angegeben wird,…
Jedes Informationsersuchen darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz oder auf eine Überstellung zum Zwecke der Übernahme beziehen.…
Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung der an eine zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist es erforderlich, Fristen festzulegen. Die…
Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollte dieser Richtlinie die…
Die zentralen Kontaktstellen sollten prüfen, ob die angeforderten Informationen für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.