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Diese Richtlinie sollte den Schutz, der natürlichen und juristischen Personen, die sich öffentlich beteiligen, durch andere Instrumente des Unionsrechts mit günstigeren Vorschriften gewährt wird, unberührt lassen. Vor allem wird mit dieser Richtlinie nicht beabsichtigt, Rechte wie das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu mindern oder einzuschränken, noch wird mit ihr beabsichtigt, in irgendeiner Weise den Schutz, den die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates in der in nationales Recht umgesetzten Fassung bietet, zu beeinträchtigen. In Fällen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/1937 fallen, sollte der von beiden Rechtsakten gebotene Schutz gelten.
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, für Personen, die sich öffentlich beteiligen, günstigere…
Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, darunter das Recht auf…
Diese Richtlinie sieht zwar Maßnahmen und Rechtsbehelfe vor, die darin bestehen können, dass die Offenlegung von Informationen verhindert wird, um…
Diese Richtlinie sollte zudem den Schutz von Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und…
Diese Richtlinie wahrt die in der Charta verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, darunter das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, auf…
Diese Richtlinie soll in keiner Weise die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien und ihre Pluralität einschränken, die in der Union und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.