Erwägungsgrund 13 32024L1174
Im Interesse der Kohärenz sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU ab demselben Zeitpunkt gelten. Es ist jedoch angezeigt, für die Änderungen an den Bestimmungen über die Möglichkeit der Erfüllung der konsolidierten internen MREL einen früheren Geltungsbeginn vorzusehen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass die Abwicklungsbehörden neue Beschlüsse zur Festlegung der MREL zu diesem Zweck fassen müssen, und um die Rechtssicherheit für die Bankengruppen zu erhöhen, die dieser Bestimmung im Hinblick auf die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte allgemeine Frist für die Erfüllung der MREL bis zum 1. Januar 2024 unterliegen würden. Aus diesem Grund sollten die neuen Vorschriften über die konsolidierte interne MREL gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie gelten. Damit würde zudem allen unter die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Bankengruppen und Abwicklungsbehörden signalisiert, dass möglicherweise Maßnahmen zur Überbrückung des Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum Geltungsbeginn der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Änderungsrichtlinie getroffen werden müssen.