Erwägungsgrund 14 32024L1174
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Anpassung der Art und Weise, wie Liquidationseinheiten im MREL-Rahmen behandelt werden, und die Anpassung der Möglichkeit für Abwicklungsbehörden zur Festlegung der internen MREL auf konsolidierter Basis, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch Änderung von auf Unionsebene bereits festgelegten Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.