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Die Festlegung des Höchstmaßes der Geldstrafen bzw. Geldbußen erfolgt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten, in Strafverfahren in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. Da in dieser Richtlinie keinerlei Mindestmaß für Geldstrafen bzw. Geldbußen festgelegt ist, sollten die Richter oder Gerichte in jedem Fall angemessene Sanktionen verhängen, wobei die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Person und die Schwere der Handlung zu berücksichtigen sind.
Die Festlegung des Höchstmaßes der Geldstrafen und Geldbußen erfolgt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten, bei Strafverfahren in…
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für ein in festen Beträgen festgelegtes Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen, so sollte dieses im nationalen Recht…
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für ein in absoluten Beträgen festgelegtes Höchstmaß der Geldstrafen und Geldbußen, so sollte dieses im nationalen Recht…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, die gegen juristische Personen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 — zumindest bei juristischen Personen, die…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle einer juristischen Person, die nach Artikel 6 verantwortlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.