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Der Umstand, dass juristische Personen gemäß dieser Richtlinie zur Verantwortung gezogen werden, sollte der Einleitung von Strafverfahren gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in dieser Richtlinie definierten Straftaten nicht entgegenstehen. Wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortung erfüllt sind, sollten unter diesen natürlichen Personen auch Mitglieder des Leitungsorgans von Unternehmen zu verstehen sein.
Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter…
Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens…
Juristische Personen können auch für die in dieser Richtlinie erwähnten Straftaten haftbar gemacht werden, da viele Arbeitgeber juristische Personen sind. Die…
Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder…
Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder…
Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.