Erwägungsgrund 7 32024L1226
Zu den restriktiven Maßnahmen der Union gehören Einreisebeschränkungen (Reiseverbote), die von dieser Richtlinie erfasst werden sollten. Aufgrund dieser Maßnahmen, die üblicherweise in einem auf der Grundlage von Artikel 29 EUV erlassenen Beschluss des Rates festgelegt und durch nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden, müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch alle Zonen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats zu verweigern.