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Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;
„Drittstaatsarbeitnehmer“ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem nationalen Recht, den nationalen Tarifverträgen oder den nationalen Gepflogenheiten arbeiten darf;
„kombinierte Erlaubnis“ einen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Arbeitszwecken aufzuhalten;
„einheitliches Antragsverfahren“ jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder des Arbeitgebers dieses Drittstaatsangehörigen auf Erteilung der Erlaubnis, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort arbeiten zu dürfen, zu einer Entscheidung über diesen Antrag auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis führt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ jegliche Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV…
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen…
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist;
„Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1351;
„Drittstaatsangehöriger“ ist eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.