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Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt mindestens eine zuständige Behörde, die als eine Vermögensverwaltungsstelle für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände bis zu deren Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung dient.
Die Vermögensverwaltungsstellen haben folgende Aufgaben:
Gewährleistung einer effizienten Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, entweder durch die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände oder durch die Bereitstellung von Unterstützung und Expertise für andere Behörden, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und die Planung im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 zuständig sind;
Zusammenarbeit mit anderen für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden;
Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere zuständige Behörden einrichten oder benennen, die als Vermögensverwaltungsstellen dient bzw. dienen, um…
Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, beispielsweise durch Errichtung von Zentralstellen, einer Reihe von spezialisierten Stellen oder…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Vermögensverwaltungsstellen und gegebenenfalls Vermögensabschöpfungsstellen sowie andere zuständige Behörden,…
Die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen können bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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