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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung sind, vor einer endgültigen Einziehungsentscheidung übertragen oder veräußert werden können, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
Die sichergestellten Vermögensgegenstände sind verderblich oder verlieren rasch an Wert;
die Kosten für die Lagerung oder Instandhaltung der Vermögensgegenstände stehen in einem Missverhältnis zu ihrem Marktwert;
die Verwaltung der Vermögensgegenstände erfordert besondere Bedingungen und nicht ohne Weiteres verfügbares Expertenwissen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der betroffenen Person bei Erlass einer Entscheidung über eine vorzeitige Verwertung berücksichtigt werden, einschließlich in Bezug auf die Frage, ob die zu veräußernden Vermögensgegenstände leicht zu ersetzen sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Person benachrichtigt wird und — außer in dringenden Fällen — Gelegenheit erhält, vor der Veräußerung angehört zu werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen die betroffene Person flüchtig oder nicht auffindbar ist. Die betroffene Person erhält die Möglichkeit, die Veräußerung der Vermögensgegenstände zu verlangen.
Erlöse aus einer vorzeitigen Verwertung werden gesichert, bis eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung ergangen ist.
In Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den sichergestellten Vermögensgegenständen um verderbliche Gegenstände oder um Gegenstände…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Möglichkeit umfassen, Vermögensgegenstände erforderlichenfalls zu veräußern oder zu…
Der Vollstreckungsstaat verwaltet die sichergestellten oder eingezogenen Vermögensgegenstände in einer Weise, die ihre Wertminderung verhindert. Zu diesem Zweck…
Vermögensgegenstände, die im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung sichergestellt worden sind, sollten in geeigneter Weise verwaltet werden, damit sie…
Ein Gegenstand, bei dem die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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