Erwägungsgrund 31 32024L1260
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Krankheit“ die über einen längeren Zeitraum bestehende Unfähigkeit der verdächtigen oder beschuldigten Person, am Strafverfahren teilzunehmen, sodass die Gefahr besteht, dass die im nationalen Recht festgelegten Fristen für die strafrechtliche Verantwortung ablaufen und diese Verfahren nicht fortgesetzt werden können.