Erwägungsgrund 20 32024L1260
Angesichts der Geschwindigkeit, mit der Straftäter Vermögenswerte zwischen verschiedenen Staaten übertragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen die Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zügig austauschen. In Ausnahmefällen könnte es objektiv gerechtfertigt sein, dass eine Vermögensabschöpfungsstelle die Übermittlung von Informationen an eine andere ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle ablehnt, wenn dies die nationalen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, beeinträchtigen, laufende Ermittlungen oder polizeiliche Erkenntnisgewinnungsverfahren gefährden oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder wenn dies gegenüber den Zwecken, für die um die Informationen nachgesucht wurde, eindeutig unverhältnismäßig wäre oder für diese Zwecke irrelevant wäre. Die Vermögensabschöpfungsstellen sollten die gebotene Sorgfalt walten lassen, auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte, wenn sie die Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit bewerten.