Erwägungsgrund 25 32024L1260
Sicherstellungsmaßnahmen sollten die Möglichkeit unberührt lassen, einen bestimmten Vermögensgegenstand für die Dauer des Verfahrens als Beweismittel zu betrachten, vorausgesetzt, dass er letztlich zur tatsächlichen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von Strafverfahren kann die Sicherstellung von Vermögensgegenständen auch im Hinblick auf ihre etwaige spätere Rückgabe bzw. zu dem Zweck erfolgen, eine Entschädigung für die durch eine Straftat verursachten Schäden zu gewährleisten.