Erwägungsgrund 26 32024L1260
Zusätzlich zu den Einziehungsmaßnahmen, die es den Behörden erlauben, Straftätern nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Tatwerkzeuge oder Erträge zu entziehen, muss in Fällen, in denen es unmöglich ist, diese Tatwerkzeuge und Erträge einzuziehen, die Einziehung von Vermögensgegenständen, die solchen Tatwerkzeugen oder Erträgen gleichwertig sind, ermöglicht werden, um Vermögensgegenstände zu erfassen, die den gleichen Wert wie die Tatwerkzeuge und Erträge aus einer Straftat aufweisen. Die Mitgliedstaaten können die Einziehung von Vermögensgegenständen gleichen Wertes gegebenenfalls nach Maßgabe des nationalen Rechts als eine Maßnahme definieren, die der Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen untergeordnet ist oder eine Alternative dazu darstellt.