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Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Vermögensabschöpfungsstelle zur Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten und anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, deren Einfrieren oder Beschlagnahme bzw. deren Einziehung in einem Strafverfahren oder, soweit dies nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats möglich ist, in einem zivilrechtlichen Verfahren durch eine zuständige Justizbehörde angeordnet werden kann.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht zwei Vermögensabschöpfungsstellen einrichten oder benennen. Hat ein Mitgliedstaat mehr als zwei Behörden, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, so benennt er höchstens zwei Vermögensabschöpfungsstellen als Ansprechpartner.
Die Mitgliedstaaten teilen mit, welche Behörden die nationale(n) Vermögensabschöpfungsstelle(n) im Sinne dieses Artikels ist bzw. sind. Sie notifizieren diese Informationen und spätere Änderungen schriftlich dem Generalsekretariat des Rates. Diese Notifizierung schließt nicht aus, dass andere Behörden, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, Informationen nach den Artikeln 3 und 4 mit einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaats austauschen.
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle ein, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Untersuchungen zum Aufspüren von…
Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen die…
Die Mitgliedstaaten benennen höchstens zwei Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen in grenzüberschreitenden Fällen zu…
Die Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eng mit…
„Vermögensabschöpfungsstellen“ die nationalen Stellen, die von jedem Mitgliedstaat nach dem Beschluss 2007/845/JI eingerichtet oder benannt wurden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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