Erwägungsgrund 18 32024L1260Um wirksame Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten durchführen und grenzüberschreitende Ersuchen rasch beantworten zu können, sollten die…
Erwägungsgrund 10 32019L1153RICHTLINIE (EU) 2019/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Die Vermögensabschöpfungsstellen sollten aus dem Kreis der zuständigen Behörden benannt werden und direkt auf die in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen…
Art. 5 Abs. 2 32019L1153RICHTLINIE (EU) 2019/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der benannten zuständigen Behörden in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell…
Art. 27 Abs. 2 32024L1260Wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstän
Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Informationen über Folgendeszugänglich sind:
Art. 3 Abs. 1 32007D0845BESCHLUSS 2007/845/JI DES RATES vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten
Eine Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaats oder andere Behörde in einem Mitgliedstaat, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung…