Erwägungsgrund 25 32024R0590
Um sicherzustellen, dass Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und illegal in die Union eingeführt wurden, nicht wieder auf den Markt gelangen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen beschlagnahmen oder zur Entsorgung sicherstellen. Die Wiederausfuhr von Stoffen, Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, sollte in jedem Fall untersagt werden.