Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist eine übliche und verbreitete Praxis, dass die verdächtige oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände oder Erträge an einen eingeweihten Dritten überträgt, um zu vermeiden, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Der Erwerb durch Dritte betrifft Situationen, in denen beispielsweise Vermögensgegenstände direkt oder indirekt — etwa über einen Mittelsmann — durch einen Dritten von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, einschließlich der Fälle, in denen die Straftat im Namen oder zugunsten dieses Dritten begangen wurde, und wenn die beschuldigte Person keine Vermögensgegenstände besitzt, die eingezogen werden können. Diese Einziehung sollte mindestens in den Fällen möglich sein, in denen festgestellt wurde, dass dem betreffenden Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand. Ob einem Dritten dies bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, sollte aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände, darunter auch die unentgeltliche Übertragung oder die Übertragung zu einem dem Marktwert in keiner Weise angemessenen Geldbetrag, dass der Vermögensgegenstand an eng verbundene Personen übertragen wurde oder dass dieser weiterhin der wirksamen Kontrolle der verdächtigen oder beschuldigten Person unterliegt, bewertet werden. Übertragungen an mit der verdächtigen oder beschuldigten Person eng verbundene Personen könnten Übertragungen an Familienangehörige oder an natürliche Personen umfassen, die Rechtsvereinbarungen oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen mit der verdächtigen oder beschuldigten Person unterhalten, oder Übertragungen an juristische Personen, deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen die verdächtigte oder beschuldigte Person oder ein Familienangehöriger angehört. Die Vorschriften über die Dritteinziehung sollten für natürliche und juristische Personen gelten, wobei das Anhörungsrecht Dritter, einschließlich des Rechts, Eigentumsrechte an den betreffenden Vermögensgegenständen geltend zu machen, unberührt bleiben sollte. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten im Einklang mit dem nationalen Recht geschützt werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Erträge oder andere Vermögensgegenstände, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vermögensgegenstände einer Person, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die…
Es ist eine übliche und zunehmend verbreitete Praxis, dass die verdächtigte oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände einem eingeweihten Dritten überträgt,…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert…
Die betroffene Person sollte die wirksame Möglichkeit haben, die Entscheidungen über die Sicherstellung, Einziehung und vorzeitige Verwertung wirksam…
In Fällen, in denen die Einziehungsmaßnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 aus rechtlichen oder faktischen Gründen, die im nationalen Recht festgelegt sind, nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.