Erwägungsgrund 7 32024L1306
Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden. Da die durch die vorliegende Änderungsrichtlinie eingeführten Änderungen ein spezifisches Element einer der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte betreffen, ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Änderungen umsetzen, wenn in ihren nationalen Rechtsvorschriften nur auf eine solche Befugnisübertragung Bezug genommen wird —