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Die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie dargelegten Aufnahmenormen mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur in geeigneter Weise unterstützt werden.
Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem…
Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds…
Die durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“)…
Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung können mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen…
Zu diesem Zweck sollte aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Asyl-, Migrations- und…
Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Besitzstand der Union im Asylbereich vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen und insbesondere Vertriebenen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.