Erwägungsgrund 20 32024L1385
Die Verbreitung von Bildern, Videos oder anderem Material, die bzw. das eindeutig sexuelle Handlungen oder intime Körperteile einer anderen Person darstellen bzw. darstellt, in der Öffentlichkeit mittels IKT ohne Einverständnis der betreffenden Person, sollte nicht unter Strafe gestellt werden, wenn dies zur Wahrung der in der Charta garantierten Grundrechte erforderlich ist, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit, Informationen und Ideen in einer offenen und demokratischen Gesellschaft zu erhalten und weiterzugeben, sowie der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft, einschließlich der akademischen Freiheit. Darüber hinaus sollte der Straftatbestand nicht den Umgang mit Material durch Behörden umfassen, insbesondere zur Durchführung von Strafverfahren oder zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von Straftaten, und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Person unter bestimmten Umständen von der Verantwortung freizustellen, beispielsweise wenn Telefon- oder Internet-Helplines Material bearbeiten, um eine Straftat den Behörden zu melden.