Erwägungsgrund 26 32024L1385
Der Straftatbestand der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet setzt voraus, dass die Aufstachelung nicht in einem rein privaten Kontext, sondern öffentlich durch den Einsatz von IKT stattfindet. Daher sollte die öffentliche Verbreitung vorausgesetzt werden, was so zu verstehen ist, dass ein bestimmtes Material, das zu Gewalt oder Hass aufstachelt, mittels IKT einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird, d. h, dass das Material den Nutzern im Allgemeinen leicht zugänglich gemacht wird, ohne dass weitere Maßnahmen seitens der Person, die das Material zur Verfügung gestellt hat, erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese Personen tatsächlich auf die in Rede stehenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Material zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung der Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf das Material zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne eine menschliche Entscheidung oder eine Auswahl, wem Zugang gewährt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob Material als Aufstachelung zu Hass oder Gewalt einzustufen ist, sollten die zuständigen Behörden das in Artikel 11 der Charta verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung berücksichtigen.