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Opferunterstützungsdienste gemäß Artikel 8 Absatz 1 müssen mindestens folgende Dienste zur Verfügung stellen: Wurde durch eine individuelle Begutachtung gemäß Artikel 22 ein besonderer Bedarf an psychologischer Unterstützung ermittelt, so steht Opfern, die eine solche Unterstützung benötigen, für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe ca so lange wie erforderlich zusätzliche psychologische Unterstützung zur Verfügung, und zwar im Einklang mit den individuellen Bedürfnissen des Opfers und den einschlägigen einzelstaatlichen Gesundheits- oder Sozialsystemen, die den Zugang zu psychologischer Unterstützung regeln.
Information über sowie Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Rechte von Opfern, unter anderem über den Zugang zu einzelstaatlichen Entschädigungsprogrammen für durch Straftaten verursachte Schädigungen und zu Rechtsberatung, einschließlich Prozesskostenhilfe, sowie über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, einschließlich der Vorbereitung auf Teilnahme am Prozess;
Information über bestehende einschlägige spezialisierte Unterstützungsdienste oder direkte Vermittlung an solche Dienste;
emotionale Unterstützung;
psychologische Unterstützung oder, falls keine psychologische Unterstützung verfügbar ist, Vermittlung an Dienste, die psychologische Unterstützung leisten können;
Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit einer Straftat;
sofern nicht bereits durch sonstige öffentliche oder private Dienste abgedeckt, Beratung zum Risiko sowie zur Verhütung von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, von Einschüchterung und von Vergeltung.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Opferunterstützungsdienste den Schwerpunkt besonders auf den spezifischen Bedarf von Opfern legen, die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben.
Sofern nicht von sonstigen öffentlichen oder privaten Diensten abgedeckt, müssen die spezialisierten Unterstützungsdienste gemäß Artikel 8 Absatz 3 mindestens folgende Dienste aufbauen und zur Verfügung stellen:
Unterkunft oder eine sonstige geeignete vorläufige Unterbringung für Opfer, die aufgrund des unmittelbaren Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung einen sicheren Aufenthaltsort benötigen;
gezielte und integrierte Unterstützung sowie Informationen über und, sofern angemessen, Vermittlung an Dienste, die medizinische und forensische Untersuchungen anbieten, die umfassende medizinische Gesundheitsdienste umfassen können, unter anderem Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, und Informationen über soziale und psychologische Beratung und, sofern angemessen, Vermittlung an solche Dienste, einschließlich Traumaversorgung, für Opfer mit besonderen Bedürfnissen, wie Opfer sexueller Gewalt, Opfer geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die unter die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, Opfer von Menschenhandel, Opfer der organisierten Kriminalität, Opfer mit Behinderungen, Opfer von Ausbeutung, Opfer von Hassdelikten, Opfer von Terrorismus, Opfer von Folter, Opfer zwangsweisen Verschwindenlassens und Opfer von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression im Sinne der Artikel 6, 7, 8 und 8bis des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Opfer sexueller Gewalt im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1385 und dem einzelstaatlichen Recht zeitnah Zugang zu Gesundheitsdiensten haben, einschließlich Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit.
Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Unterstützungsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen von Opfern mit besonderen Bedürfnissen im Einklang mit den in Artikel 26a Absatz 1 Buchstabe d genannten Protokollen oder Leitlinien Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Artikel und in Artikel 9a genannten Unterstützungsdienste den geltenden Qualitätsstandard entsprechen. Die von den Unterstützungsdiensten erbrachten Dienste werden, sofern angemessen, überprüft und erforderlichenfalls entsprechend angepasst. Die Überprüfung dieser Dienste darf die Organisationen, die diese Dienste erbringen, nicht unangemessen belasten.
die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen einschlägiger Unterstützung von anderen Stellen oder Organisationen zu erhalten.
die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen einschlägiger Unterstützung von anderen Stellen oder Organisationen zu erhalten.
Personen, die besonders schutzbedürftig sind oder die sich in Situationen befinden, in denen sie einem besonders hohen Risiko einer Schädigung ausgesetzt sind,…
werden Opfer erforderlichenfalls an einschlägige Dienste, darunter allgemeine und spezialisierte Unterstützungsdienste oder spezialisierte Telefonberatung,…
Opferunterstützungsdienste sind nicht verpflichtet, selbst umfassende spezialisierte Fachkompetenz zur Verfügung zu stellen. Opferunterstützungsdienste sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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