Erwägungsgrund 3 32024L1385
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt stellen einen Verstoß gegen die Grundrechte wie das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Nichtdiskriminierung, auch aufgrund des biologischen Geschlechts, sowie die Rechte des Kindes dar, die in der Charta und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert sind.