Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 bis 9 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach Artikel 3 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach Artikel 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach den Artikeln 5 und 6, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d und Artikel 8 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden können.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.