Erwägungsgrund 4 32024L1385
Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie das am 21. Juni 2019 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt.