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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen, die durch Bezugnahme auf das Geschlecht definiert wird, oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe durch die öffentliche Verbreitung von diese Aufstachelung enthaltendem Material mittels IKT unter Strafe gestellt wird.
Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die entweder in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.
Die zunehmende Nutzung des Internets und der sozialen Medien hat in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt und…
Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und der strafrechtlichen Verfolgung der Straftat der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass…
Der Straftatbestand der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet setzt voraus, dass die Aufstachelung nicht in einem rein privaten Kontext, sondern…
Aufstachelung zur Gewalt im Zusammenhang mit den unter Buchstaben b, c und d genannten Handlungen,
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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