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Jedoch sollte ein Mitgliedstaat, in dem nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, „Konfitüre“ als „Marmelade“ zu bezeichnen, da die Verbraucher dieses Mitgliedstaats diese Bezeichnungen nicht unterschiedslos verwenden, — bei Zitrusmarmelade, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt wird — weiterhin in seinem Hoheitsgebiet gestatten können, dass die Bezeichnung „Mehrfruchtmarmelade“ oder „[x]-Frucht-Marmelade“ verwendet wird, wobei „x“ der Anzahl der verwendeten Früchte entspricht.
Gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG darf die Bezeichnung „Marmelade“ nur für eine bestimmte Mischung von Zitrusfrüchten verwendet werden. Im Handel wurden…
In Nummer 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1können Mitgliedstaaten, die die Verwendung der Bezeichnungen ‚Marmelade‘ und…
Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten…
In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen…
Auf bestimmten lokalen Märkten Österreichs und Deutschlands, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, wird der Begriff „Marmelade“ traditionsgemäß auch für die…
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — „Konfitüre“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.