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Auf bestimmten lokalen Märkten Österreichs und Deutschlands, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, wird der Begriff „Marmelade“ traditionsgemäß auch für die Verkehrsbezeichnung „jam“ verwendet; in diesen Fällen wird der Begriff „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ für den Begriff „marmalade“ verwendet, um zwischen den beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden.
In der deutschen Fassung werden die Verkehrsbezeichnungen „Konfitüre“ und „Marmelade“ für die Verkehrsbezeichnungen „jam“ und „marmalade“ verwendet.
Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten…
In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen…
Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2…
Die Bezeichnung für eine in Anhang XIb aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden,…
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Frucht Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.