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Um jedoch ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass es bei Honigmischungen mit mehr als vier verschiedenen Ursprungsländern zulässig ist, nur die vier größten Anteile anzugeben werden müssen, wenn diese zusammen mehr als 50 % der Mischung ausmachen. Mögliche weitere Herkunftsländer sollten in absteigender Reihenfolge angegeben werden, wie bei Anwendung der Standardregel. Diese Flexibilität greift nicht in den freien Verkehr von Honig ein, der entsprechend der Standardregel gekennzeichnet ist, da die Standardregel dafür sorgt, dass Verbrauchern vollständigere Information zur Verfügung gestellt werden. Es folgt aus dem Verhältnis zwischen der Standardregel und dieser Flexibilität, dass es bei mehr als vier Herkunftsländern, in denen die Anteile des fünften oder von weiteren Herkunftsländern mit dem vierten Anteil identisch sind, nicht möglich ist, nur die vier größten Anteile anzugeben, und daher die Standardregel Anwendung finden sollte.
Das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, ist auf dem Etikett anzugeben. Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die…
Das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, ist auf dem Etikett anzugeben. Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die…
In Anbetracht des ausgeprägten Interesses der Verbraucher für den geografischen Ursprung von Honig und angesichts des Ziels der Strategie „Vom Hof auf den…
Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende…
Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seinem Ursprung und der Notwendigkeit, dass die Verbraucher hinsichtlich der Qualität…
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem bzw. denen der Honig erzeugt wurde, ist bzw. sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.