Erwägungsgrund 1 32024L1499
Gleichheit und Nichtdiskriminierung werden in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als wesentliche Werte der Union anerkannt. Die Artikel 8 beziehungsweise 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmen, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpft. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Recht auf Gleichstellung von Frauen und Männern und die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Artikeln 21, 23 beziehungsweise 26. Die Union hat bereits mehrere Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierung angenommen.