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Mit der vorliegenden Richtlinie werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Stellen festgelegt, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern (im Folgenden „Gleichbehandlungsstellen“), die dazu dienen, ihre Wirksamkeit zu verbessern und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wie er sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ableitet, zu stärken.
Mit der vorliegenden Richtlinie werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Stellen festgelegt, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des…
Mit der vorliegenden Richtlinie werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen, die ihre Wirksamkeit verbessern und ihre…
Mit der vorliegenden Richtlinie werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen, die ihre Wirksamkeit verbessern und ihre…
Damit die Gleichbehandlungsstellen wirksam zur Durchsetzung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU beitragen können, indem sie die Gleichbehandlung fördern,…
Die vorliegende Richtlinie sollte für Maßnahmen der Gleichbehandlungsstellen in den unter die Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU fallenden Bereichen gelten.…
Die Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sehen ferner die Benennung von Gleichbehandlungsstellen vor, deren Aufgabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.