Erwägungsgrund 15 32024L1500
Bei der Förderung der Gleichbehandlung, der Verhinderung von Diskriminierung, der Erhebung von Daten zu Diskriminierung und der Unterstützung der Opfer gemäß dieser Richtlinie ist es wichtig, dass die Gleichbehandlungsstellen der intersektionalen Diskriminierung, besondere Aufmerksamkeit widmen, die als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Schutzgründe nach Maßgabe der Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG oder 2004/113/EG verstanden wird..