Erwägungsgrund 19 32024L1499
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die interne Struktur der Gleichbehandlungsstellen, wie die interne Organisation und die internen Verfahren, die unabhängige und gegebenenfalls unparteiische Ausübung ihrer verschiedenen Zuständigkeiten ermöglicht, indem sie geeignete Garantien für Fälle vorsehen, in denen Gleichbehandlungsstellen potenziell miteinander unvereinbare Aufgaben haben, insbesondere wenn einige dieser Aufgaben auf die Unterstützung von Opfern ausgerichtet sind. Insbesondere sollten Gleichbehandlungsstellen bei der Durchführung einer Untersuchung oder der Bewertung eines Falls unparteiisch handeln, insbesondere dann, wenn die Gleichbehandlungsstelle über verbindliche Entscheidungsbefugnisse verfügt.