Erwägungsgrund 23 32024L1500
Zusätzlich zur Prävention ist eine zentrale Aufgabe der Gleichbehandlungsstellen die Unterstützung von Diskriminierungsopfern. Unter dem Begriff „Opfer“ sollten alle Personen verstanden werden, die der Auffassung sind, Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG oder Artikel 4 der Richtlinie 2010/41/EU erfahren zu haben, unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status, ihrer politischen Überzeugung, ihrem Alter, ihrer Gesundheit, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrer Sprache, ihrer Hautfarbe, dem Niveau ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrem Geschlecht, ihrer Geschlechtsidentität, ihrem Ausdruck der Geschlechtlichkeit oder ihren Geschlechtsmerkmalen. Jede Person kann Opfer von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts werden und sollte von Anfang an Unterstützung durch Gleichbehandlungsstellen in Anspruch nehmen können, unabhängig davon, ob eine Diskriminierung festgestellt wurde. Diese Unterstützung sollte stets mindestens die Bereitstellung wichtiger Informationen für Beschwerdeführer — einschließlich Informationen darüber, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es Gründe gibt, es weiterzuverfolgen — beinhalten, es sei denn, es handelt sich um eine anonyme Beschwerde. Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung der Einzelheiten zuständig, die für die Unterrichtung der Beschwerdeführer durch die Gleichbehandlungsstellen gelten, wie z. B. der Zeitrahmen des Verfahrens oder Verfahrensgarantien gegen wiederholte oder missbräuchliche Beschwerden.