Erwägungsgrund 22 32024L1500
Den Gleichbehandlungsstellen kommt neben anderen Akteuren wie den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft eine Schlüsselrolle bei der Prävention von Diskriminierung und der Förderung der Gleichstellung zu. Um die strukturellen Aspekte der Diskriminierung anzugehen und zum sozialen Wandel beizutragen, sollten die Gleichbehandlungsstellen befugt sein, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Fällen, die unter die Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU fallen, durchzuführen und Gleichbehandlung zu fördern. Zu diesen Maßnahmen können der Austausch bewährter Verfahren, positive Maßnahmen und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei öffentlichen und privaten Einrichtungen gehören, sowie das Anbieten von einschlägigen Schulungen, Informationen, Beratung und Unterstützung für öffentliche und private Einrichtungen. Überdies ist es unerlässlich, dass Gleichbehandlungsstellen mit den einschlägigen Interessenträgern kommunizieren und sich an der öffentlichen Debatte beteiligen.