Erwägungsgrund 24 32024L1500
Um sicherzustellen, dass alle Opfer Beschwerde einreichen können, sollte es möglich sein, Beschwerden auf unterschiedlichem Wege einzureichen. Gemäß der Empfehlung (EU) 2018/951 sollte die Einreichung von Beschwerden in einer vom Beschwerdeführer gewählten Sprache, die in dem Mitgliedstaat, in welchem die Gleichbehandlungsstelle ihren Sitz hat, gebräuchlich ist, möglich sein. Um eine der Ursachen für eine unzureichende Meldung, nämlich die Angst vor Repressalien, anzugehen, sollten Gleichbehandlungsstellen die Opfer über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften informieren.