Erwägungsgrund 26 32024L1500
Wenn die Gleichbehandlungsstellen einen möglichen Verstoß gegen den in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vermuten, sollten sie insbesondere aufgrund einer Beschwerde oder von sich aus Untersuchungen durchführen können.