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Die zuständigen Behörden, ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Führungsorgane sollten unabhängig und frei von politischem und wirtschaftlichem Einfluss sein. Das Risiko von Interessenkonflikten untergräbt die Integrität des Finanzsystems der Union und steht dem Ziel einer integrierten Banken- und Kapitalmarktunion im Wege. In der Richtlinie 2013/36/EU sollte detaillierter festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane, unabhängig und objektiv handeln. In diesem Zusammenhang sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und „Drehtüreffekte“ zu begrenzen, indem insbesondere während Karenzzeiten ein Verbot des Handels mit von beaufsichtigten Unternehmen begebenen Instrumenten und eine maximale Amtszeit für einschlägige Mitglieder von Führungsorganen vorgesehen werden. Die EBA sollte an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die Vermeidung von Interessenkonflikten herausgeben, die sich auf international bewährte Verfahren stützen.
Die Mitarbeiter der Marktüberwachungsbehörden sollten weder direkt noch indirekt in wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Interessenkonflikte geraten,…
Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarkts für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff…
Um einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten, bedarf es für die Geschäftstätigkeit und Leitung von grenzüberschreitend tätigen Gruppen von…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um so die Voraussetzungen für ein vergleichbares Maß der Durchsetzung der…
Die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde sollte gewährleistet werden. Diesbezüglich haben die Erfahrungen mit schweren Unfällen eindeutig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.