Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mitarbeiter und Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde, für die Karenzzeiten gelten, sollten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben, deren Zweck darin bestehen sollte, sie dafür zu entschädigen, dass sie für einen bestimmten Zeitraum keine Beschäftigung bei Unternehmen aufnehmen können, für die diese Karenzbeschränkungen gelten. Die Entschädigung sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der einschlägigen Karenzzeit stehen, und ihre Form sollte von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.
Die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, die dem Verbot gemäß Absatz 3 Buchstabe b unterliegen, haben Anspruch auf eine…
Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in…
Folgender Artikel wird eingefügt: Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff…
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber vorsehen, die gegen die in dieser Richtlinie festgelegten…
Zur Sicherstellung einer unabhängigen Arbeitsweise der Behörde sollten die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende der Behörde…
Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.